OGH 4Ob76/80 (RS0070803)

OGH4Ob76/801.7.1980

Rechtssatz

Der Kündigungsschutz bedeutet nicht nur, daß das Dienstverhältnis während der Schutzfrist durch Dienstgeberkündigung nicht beendet werden kann, sondern darüber hinaus, daß während der Schutzfrist eine Kündigung rechtswirksam nicht ausgesprochen werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn das Ende der Kündigungsfrist nicht mehr in die Schutzfrist fällt. Erst wenn die Schutzfrist abgelaufen ist, kann eine Kündigung ohne besondere Formvorschriften ausgesprochen werden.

SW: Arbeitsverhältnis — Arbeitgeberkündigung

 

Normen

MuttSchG §10 Abs5
MuttSchG §15 Abs4

4 Ob 76/80OGH01.07.1980
9 ObA 178/91OGH28.08.1991

Veröff: SZ 64/115 = Arb 10935 = Arb 10969 = RdW 1992,85 = ecolex 1993,873

8 Ob 2092/96xOGH12.09.1996

Auch; Veröff: SZ 69/207

9 ObA 394/97zOGH17.12.1997

Vgl auch

9 ObA 274/99fOGH15.03.2000

Beisatz: Der Kündigungsschutz erstreckt sich bis zum Ablauf nach Beendigung von vier Wochen des Karenzurlaubes. Dies gilt auch für die Hemmung des Ablaufes der Beschäftigungsbewilligung bei ausländischen Arbeitnehmerinnen. (T1)

8 ObA 233/01zOGH07.03.2002

Vgl; Beisatz: Es ist zwischen der Kündigung selbst, die während der Schutzfrist nicht ausgesprochen werden darf und der Verständigung des Betriebsrates nach § 105 Abs 1 ArbVG von der Kündigungsabsicht, für die dies nicht zutrifft, zu unterscheiden. (T2)

9 ObA 25/06aOGH29.03.2006

Beisatz: Wird eine Kündigung während der Behaltefrist ausgesprochen, ist sie auch dann rechtsunwirksam, wenn erst für einen Zeitpunkt gekündigt wird, zu dem auch nach dem Ende der Behaltefrist wirksam hätte gekündigt werden können. (T3)

8 ObS 15/07zOGH21.05.2007

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19800701_OGH0002_0040OB00076_8000000_004

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