OGH 5Ob528/80 (RS0020050)

OGH5Ob528/8020.5.1980

Rechtssatz

Für die Gültigkeit des Kaufvertrages ist es nicht notwendig, dass der Verkäufer der Sache ihr Eigentümer ist. Abgesehen davon, dass sich der Veräußerer die Sache selber verschaffen kann, hat er auch die Möglichkeit, seiner Verbindlichkeit zur Übereignung durch eine Verfügungsermächtigung nachzukommen, worunter die vom Eigentümer dem Veräußerer eingeräumte Befugnis zu verstehen ist, den sachenrechtlichen Verfügungsakt im eigenen Namen vorzunehmen.

Normen

ABGB §1053

5 Ob 528/80OGH20.05.1980
5 Ob 792/81OGH16.03.1982

nur: Für die Gültigkeit des Kaufvertrages ist es nicht notwendig, dass der Verkäufer der Sache ihr Eigentümer ist, da sich der Veräußerer die Sache selber verschaffen kann. (T1)

1 Ob 606/93OGH19.10.1993

Auch; nur T1

2 Ob 188/11bOGH11.10.2012

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19800520_OGH0002_0050OB00528_8000000_001

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