OGH Bkd2/80 (RS0055782)

OGHBkd2/8012.5.1980

Rechtssatz

Neben einer aktiven Mitwirkung macht auch schon die Unterlassung einer entsprechenden Vorsorge gegen eine reklamehaften Herausstellung disziplinär verantwortlich. Eine solche Vorsorge muß aber möglich und zumutbar sein; der Versuch, einer reklamehaften Herausstellung durch Dritte nach Kräften entgegenzuwirken, genügt, Unzumutbares (hier: Vollmachtskündigung gegenüber der Zeitung) darf nicht verlangt werden.

Normen

DSt 1872 §2 H
RL-BA 1977 §45
StGB §2

Bkd 2/80OGH12.05.1980
Bkd 50/82OGH13.12.1982
Bkd 16/85OGH30.06.1986

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19800512_OGH0002_000BKD00002_8000000_001

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