OGH 4Ob555/79 (RS0040851)

OGH4Ob555/7929.4.1980

Rechtssatz

Das Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO soll Gewissheit über das Bestehen des Anspruches schaffen und darf daher diese Frage auch nicht bloß teilweise dem anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruches überlassen. Setzt sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus mehreren Anspruchsteilen zusammen, dann muss hinsichtlich eines jeden von ihnen ein wenigstens teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein.

Normen

ZPO §393 Abs1

4 Ob 555/79OGH29.04.1980
4 Ob 139/79OGH17.06.1980

Veröff: SZ 53/92

2 Ob 7/86OGH18.02.1986

Veröff: ZVR 1987/14 S 40

7 Ob 507/88OGH14.04.1988

nur: Setzt sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus mehreren Anspruchsteilen zusammen, dann muß hinsichtlich eines jeden von ihnen ein wenigstens teilweiser Erfolg der Klage gewährleistet sein. (T1)

7 Ob 548/89OGH06.04.1989

nur T1

7 Ob 14/89OGH20.07.1989

Auch; nur T1

8 Ob 1567/95OGH12.10.1995

Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Begehrt der Kläger einen Globalbetrag, ist das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruchsteiles nun nicht mehr Voraussetzung für die Erlassung eines Zwischenurteiles. (T2)

5 Ob 212/10bOGH26.05.2011

Auch; Beisatz: Die prozessökonomische Funktion eines Zwischenurteils liegt vorrangig darin, über den Anspruchsgrund abschließend abzusprechen und das weitere Verfahren von der Prüfung der für den Anspruchsgrund relevanten Umstände zu entlasten. (T3)

9 Ob 50/18wOGH28.11.2018

Beisatz: § 94 Abs 2 ABGB. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19800429_OGH0002_0040OB00555_7900000_002

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