OGH 7Ob544/80 (RS0012638)

OGH7Ob544/8024.4.1980

Rechtssatz

Dem österreichischen Recht ist, von der erst durch § 10 WEG 1975 geschaffenen Ausnahme abgesehen, das dinglich wirkende Vindikationslegat, bei dem der Vermächtnisnehmer bereits mit dem Erbanfall Eigentümer der vermachten Sache wird, unbekannt, es kennt nur das Damnationslegat, bei dem der Erbe oder der sonst Beschwerte persönlicher Schuldner des Vermächtnisnehmers ist. Dieser hat daher gegen den Beschwerten einen obligatorischen Anspruch auf Leistung ( Herausgabe der Vermächtnisgegenstände ). Erfüllt der Beschwerte des Vermächtnis nicht, so muss der Legatar gegen ihn die Vermächtnisklage, die keine Eigentumsklage ist, erheben.

Normen

ABGB §684
WEG §10

7 Ob 544/80OGH24.04.1980

NZ 1981/30

4 Ob 504/93OGH26.01.1993
5 Ob 224/08iOGH13.01.2009

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19800424_OGH0002_0070OB00544_8000000_002

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