OGH 3Ob540/79 (RS0018651)

OGH3Ob540/7923.4.1980

Rechtssatz

Über die Notwendigkeit sachverständiger Untersuchung entscheiden die objektive Sachlage und die allgemeine Verkehrsanschauung, also nicht die persönlichen Verhältnisse des Käufers, dessen Geschäftsgang oder dessen Anschauungen.

Normen

ABGB §922
ABGB §928
HGB §377 B
UGB §377 B

3 Ob 540/79OGH23.04.1980

Veröff: SZ 53/63 = EvBl 1980/202 S 609

5 Ob 675/80OGH16.09.1980

Veröff: EvBl 1981/125 S 389

1 Ob 145/04mOGH12.08.2004

Vgl auch; Beisatz: Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zu beachten sind, hängt von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware sowie früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfolgen ab. (T1); Beisatz: Die Beiziehung eines Sachverständigen kann dann geboten sein, wenn dem Käufer andere Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und Grund zur Annahme eines (nur für Sachkundige erkennbaren) Mangels besteht. (T2)

5 Ob 107/08hOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Die Untersuchungsanforderungen des Käufers hängen wesentlich von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten, vom Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, Auffälligkeiten der Ware, etc ab. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800423_OGH0002_0030OB00540_7900000_004

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