3 Ob 540/79 | OGH | 23.04.1980 |
Veröff: SZ 53/63 = EvBl 1980/202 S 609 |
5 Ob 675/80 | OGH | 16.09.1980 |
Veröff: EvBl 1981/125 S 389 |
1 Ob 145/04m | OGH | 12.08.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zu beachten sind, hängt von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware sowie früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfolgen ab. (T1); Beisatz: Die Beiziehung eines Sachverständigen kann dann geboten sein, wenn dem Käufer andere Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und Grund zur Annahme eines (nur für Sachkundige erkennbaren) Mangels besteht. (T2) |
5 Ob 107/08h | OGH | 26.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Untersuchungsanforderungen des Käufers hängen wesentlich von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten, vom Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, Auffälligkeiten der Ware, etc ab. Welche Untersuchungshandlungen dem Käufer jeweils zuzumuten sind, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten und den Umständen des Einzelfalls. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19800423_OGH0002_0030OB00540_7900000_004
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