OGH 3Ob540/79 (RS0062371)

OGH3Ob540/7923.4.1980

Rechtssatz

Der § 377 HGB legt dem Käufer keine Untersuchungspflicht in dem Sinne auf, daß deren Verletzung wie eine Genehmigung der Ware wirkt. Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im § 377 Abs 2 HGB bestimmten rechtlichen Folgen. Hat der Käufer vorhandene Mängel rechtzeitig gerügt, so entspricht die Mängelanzeige auch dann dem Gesetz, wenn er die Ware nicht untersucht hat.

Normen

HGB §377 Abs1 B
HGB §377 Abs2 B
HGB §377 Abs1 C
HGB §377 Abs2 C
HGB §377 Abs1 F
HGB §377 Abs2 F

3 Ob 540/79OGH23.04.1980

Veröff: SZ 53/63

2 Ob 678/86OGH27.01.1987

nur: Nicht die Unterlassung der Untersuchung, sondern die Unterlassung einer rechtzeitigen Anzeige der Mängel hat die im § 377 Abs 2 HGB bestimmten rechtlichen Folgen. (T1)

5 Ob 208/05gOGH04.10.2005
5 Ob 35/08hOGH14.05.2008

Auch; Beisatz: §377 HGB legt dem Käufer eine nach den Umständen des Einzelfalls, von der Natur der Ware, den Branchengepflogenheiten sowie vor allem dem Gewicht der zu erwartenden Mängelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der Ware abhängige Untersuchungspflicht auf, deren Unterlassung zwar nicht die Genehmigung der Ware bewirkt, aber in der Frage der Rechtzeitigkeit der Anzeige des Mangels von Relevanz für die Rechtsfolgen des § 377 Abs2HGB ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19800423_OGH0002_0030OB00540_7900000_006

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