9 Os 5/79 | OGH | 22.04.1980 |
Veröff: SSt 51/19 = JBl 1980,605 |
11 Os 191/96 | OGH | 04.03.1997 |
Beisatz: Und nicht ein nach dem Anerbenrecht gegebenenfalls zu bestimmender (niedrigerer) Übernahmswert. (T1) |
14 Os 107/99 | OGH | 28.06.2000 |
Beisatz: Der Marktpreis einer Ware oder gewerblichen Leistung bildet sich auf einem freien Markt durch Angebot und Nachfrage (Wettbewerbspreis). (T2) Beisatz: Keinen Vergleichsmaßstab vermag der "angemessene" Preis zu bieten, weil es auf einem freien Markt keine absoluten (von Angebot und Nachfrage-Verhältnis losgelösten) Waren- und Dienstleistungswerte gibt. (T3) |
13 Os 34/01 | OGH | 26.09.2001 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
14 Os 108/04 | OGH | 05.10.2004 |
Auch; Beisatz: Bei Herauslockung von Gegenständen ist generell vom Verkehrswert (Marktwert) auszugehen. (T4) |
13 Os 85/06h | OGH | 11.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Ermittlung des Schadens durch betrügerisch herausgelockte Zahlungen für eine Bauführung sind von der gleisteten Zahlung der jeweiligen Bauwerber die Leistungen des Bauunternehmers in Abzug zu bringen. Diese sind bei erfolgreicher Verwertung durch Fertigstellung der begonnenen Bauführung nach ihrem generellen Verkehrswert (Marktwert) zu berechnen. (T5) |
14 Os 53/10s | OGH | 18.05.2010 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19800422_OGH0002_0090OS00005_7900000_001
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