OGH 9Os5/79 (RS0094164)

OGH9Os5/7922.4.1980

Rechtssatz

Sowohl bei der Schadensermittlung als auch bei der Bereicherungsermittlung ist vom generellen wirtschaftlichen Marktwert sowohl der dem Täter zugeflossenen als auch der von ihm etwa erbrachten Leistungen (Gegenleistungen) auszugehen.

Normen

StGB §146 B1
StGB §146 C1

9 Os 5/79OGH22.04.1980

Veröff: SSt 51/19 = JBl 1980,605

11 Os 191/96OGH04.03.1997

Beisatz: Und nicht ein nach dem Anerbenrecht gegebenenfalls zu bestimmender (niedrigerer) Übernahmswert. (T1)

14 Os 107/99OGH28.06.2000

Beisatz: Der Marktpreis einer Ware oder gewerblichen Leistung bildet sich auf einem freien Markt durch Angebot und Nachfrage (Wettbewerbspreis). (T2) Beisatz: Keinen Vergleichsmaßstab vermag der "angemessene" Preis zu bieten, weil es auf einem freien Markt keine absoluten (von Angebot und Nachfrage-Verhältnis losgelösten) Waren- und Dienstleistungswerte gibt. (T3)

13 Os 34/01OGH26.09.2001

Vgl auch; Beis wie T3

14 Os 108/04OGH05.10.2004

Auch; Beisatz: Bei Herauslockung von Gegenständen ist generell vom Verkehrswert (Marktwert) auszugehen. (T4)

13 Os 85/06hOGH11.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Zur Ermittlung des Schadens durch betrügerisch herausgelockte Zahlungen für eine Bauführung sind von der gleisteten Zahlung der jeweiligen Bauwerber die Leistungen des Bauunternehmers in Abzug zu bringen. Diese sind bei erfolgreicher Verwertung durch Fertigstellung der begonnenen Bauführung nach ihrem generellen Verkehrswert (Marktwert) zu berechnen. (T5)

14 Os 53/10sOGH18.05.2010

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19800422_OGH0002_0090OS00005_7900000_001

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