Rechtssatz
Die Möglichkeit konkludenter Entscheidungen oder Verfügungen eines Gerichtes ist grundsätzlich abzulehnen, weil das Gericht seinen Entscheidungswillen nur in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form zum Ausdruck zu bringen hat (hier: Änderung der Parteienbezeichnung).
6 Ob 633/86 | OGH | 04.09.1986 |
Auch; Beisatz: Keine Beachtlichkeit von Gerichtshandlungen (hier: der Zusendung eines Erlagscheines im Erlagsverfahren) als schlüssigen Ausdruck eines Entscheidungswillens. (T1) |
5 Ob 236/08d | OGH | 04.11.2008 |
Vgl; Bem: Hier: Grundbuchsverfahren; Unbeachtlichkeit eines nicht zweifelsfrei erkennbaren Entscheidungswillens im Zusammenhang mit einem Vollzugsauftrag nach § 102 Abs 1 GBG. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19800415_OGH0002_0040OB00302_8000000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)