OGH 6Ob18/79 (RS0038505)

OGH6Ob18/799.4.1980

Rechtssatz

Die ungleiche Behandlung ehelicher und unehelicher Kinder ist nicht unsachlich und verstößt daher nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz; zu den sachlichen Erwägungen gehört neben jenen nach den EB zum AnerbenG auch, dass die Familie als rechtliche Institution ein wesentliches Element der rechtlichen Ordnung menschlicher Beziehungen ist.

Normen

ABGB §754
ABGB §761
AnerbenG §3 Abs1 Z3
B-VG Art7
Krnt HöfeG §2
Krnt HöfeG §7 Z2
Krnt HöfeG §12
StGG Art2
Tir HöfeG §17 Z2

6 Ob 18/79OGH09.04.1980

Veröff: NZ 1981,26 = JBl 1981,423 = EvBl 1981/197 S 575 = NZ 1982,67 = EvBl 1981/43 S 179

2 Ob 531/89OGH29.03.1989

Beisatz: Ungleiche Behandlung ehelicher und unehelicher Kinder verstößt nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn hiefür keine sachlichen Erwägungen bestimmend waren. (T1) Veröff: EvBl 1989/114 S 452 = JBl 1989,444

6 Ob 289/07dOGH17.12.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Gleichheitswidrigkeit (Art 7 Abs 1 B-VG; Art 2 StGG) der Regelungen des § 12 Kärntner ErbhöfeG 1990 uns § 2 Kärntner ErbhöfeG 1990 verneint. (T2); Beisatz: Der Gesetzgeber konnte in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass ein Übernahmswert, der dem Anerben erlaubt, wohl bestehen zu können, diesem Interesse entspricht. Die Festlegung der für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Mittelbetriebs maßgeblichen Unter- und Obergrenzen liegt im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers. (T3); Beisatz: Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die gesetzliche Regelung des Übernahmswerts (§ 12 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG 1990) eine Beihilfe im Sinn das Art 87 EG ist, bedarf es wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht: Da die von der Revisionsrekurswerberin für unzulässig gehaltene Beihilfenregelung im Kärntner ErbhöfeG 1990 schon vor dem 1. 1. 1994 bestand und die Europäische Kommission deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht feststellte, besteht kein Durchführungsverbot, aus dem die Rechtsmittelwerberin Rechte ableiten könnte. Zu dem von der Revisionsrekurswerberin angeregten Vorabentscheidungsverfahren besteht daher kein Anlass. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19800409_OGH0002_0060OB00018_7900000_001

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