Rechtssatz
Beim Zielschuldverhältnis richtet sich die Dauer des Rechtsverhältnisses nach den zu erbringenden Leistungen, beim Dauerschuldverhältnis der Umfang der zu erbringenden Leistungen nach der Dauer des Schuldverhältnisses.
4 Ob 543/79 | OGH | 25.03.1980 |
Veröff: EvBl 1980/175 S 517 |
8 Ob 607/84 | OGH | 22.11.1984 |
Vgl; Beisatz: Derart formale - und auch nicht stets sichere - Abgrenzungskriterien verdecken, dass das Dauermoment unter Umständen auch bei solchen Schuldverhältnissen eine andere Interessenwertung verlangt, bei denen der Umfang der insgesamt zu erbringenden Leistung im vorhinein genau bestimmt ist. Entscheidend kann nur sein, ob das Moment der Dauer eine so wesentliche Rolle spielt, dass die rechtlichen Interessen der Beteiligten die Heranziehung der einen oder der anderen Grundsätze verlangen. (T1) Veröff: SZ 57/186 = JBl 1985,350 = MietSlg XXXVI/44 |
4 Ob 113/15v | OGH | 11.08.2015 |
Beisatz: Das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses kann nicht allein aus einer langjährigen Geschäftsverbindung abgeleitet werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0040OB00543_7900000_001
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