OGH 1Ob13/80 (RS0010967)

OGH1Ob13/8019.3.1980

Rechtssatz

Die sich aus dem Fischereirecht ergebende Befugnis, dritte Personen zum Fischfang zuzulassen ( Ausstellung von Fanglizenzen ), kann nicht mit dinglicher Wirkung abgetreten werden.

Fischfanglizenz

 

Normen

ABGB §383
OÖ FischereiG 1896 §7

1 Ob 13/80OGH19.03.1980
1 Ob 119/14bOGH19.03.2015

Auch; Beisatz: Ist die Lizenzvergabe aber Teil des (heutigen) Fischereirechts, dann kann sie nach dem sachenrechtlichen Typenzwang von den Befugnissen, die dem Fischereiberechtigten persönlich zustehen, nicht mit dinglicher Wirkung abgespalten werden (so schon 1 Ob 13/80). Die Lizenzvergabe kann daher auch nicht (gesondert) ersessen worden sein. (T1); Veröff: SZ 2015/20

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0010OB00013_8000000_002

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