OGH 1Ob525/80 (RS0018381)

OGH1Ob525/8019.3.1980

Rechtssatz

Beim Fixgeschäft kommt zur Terminisierung der Leistung noch die Vereinbarung hinzu, dass eine verspätete Erfüllung nicht mehr als solche angenommen wird und der Gläubiger schon jetzt für den Fall der Verspätung den Rücktritt vom Vertrag erklärt; dieser Feststellung bedarf es nur dann nicht, wenn sich schon aus der Natur des Geschäftes oder dem dem Verpflichteten bekannten Leistung kein Interesse hat (§ 919 ABGB).

Normen

ABGB §919
ABGB §921

1 Ob 525/80OGH19.03.1980
7 Ob 786/81OGH10.12.1981

Beisatz: Dies gilt sowohl hinsichtlich der Lieferzeit als auch der Zahlungszeit. (T1) Veröff: SZ 54/186

8 Ob 522/81OGH28.01.1982
7 Ob 603/82OGH08.07.1982

Beisatz: Dass es sich bei der bestellten Ware um hochmodische Artikel mit aktuellen Modefarben gehandelt hat, reicht jedoch für sich allein noch nicht aus, die Annahme eines Fixgeschäftes zu rechtfertigen. (T2)

5 Ob 188/09xOGH13.10.2009

Vgl; Beisatz: Der Charakter eines Fixgeschäfts ergibt sich nicht nur aus der Vereinbarung, dass für den Fall der Nichterfüllung zu einer bestimmten Zeit der Vertragsrücktritt erklärt wird, sondern auch daraus, dass der dem Schuldner bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, der Gläubiger habe an der verspäteten Erfüllung kein Interesse mehr. (T3)

2 Ob 178/20wOGH25.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0010OB00525_8000000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)