OGH 7Ob543/80 (RS0019862)

OGH7Ob543/8013.3.1980

Rechtssatz

Im Zweifel ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde, der Standpunkt des Geschäftsherrn maßgebend. Selbst wenn nun dieser Standpunkt nach objektiven Gesichtspunkten uneinsichtig wäre, dürfen dem Geschäftsherrn nicht Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet (hier: Schulschikurs - Behandlung in einer Privatklinik).

Normen

ABGB §1037

7 Ob 543/80OGH13.03.1980

Veröff: EvBl 1980/168 S 492 = JBl 1981,151 = VersR 1981,765

7 Ob 24/87OGH04.06.1987

nur: Im Zweifel ist bei der Beurteilung der Frage, ob das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde, der Standpunkt des Geschäftsherrn maßgebend. (T1) Veröff: VersRdSch 1988,27 = ZVR 1988/106 S 230 = SZ 60/100

3 Ob 542/95OGH24.04.1996

nur T1

1 Ob 2305/96vOGH28.01.1997
2 Ob 175/18aOGH28.03.2019

nur: Dem Geschäftsherrn dürfen keine Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet. (T2); Beisatz: Die Bereicherung muss bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und seinen Interessen entsprechen. (T3)

6 Ob 35/19vOGH25.04.2019

Auch; Beisatz: Es ist stets auch die (mutmaßliche) Absicht des Geschäftsherrn zu beachten. (T4); Veröff: SZ 2019/34

Dokumentnummer

JJR_19800313_OGH0002_0070OB00543_8000000_003

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