OGH 7Ob681/79 (RS0062341)

OGH7Ob681/7931.1.1980

Rechtssatz

§ 377 HGB enthält nachgiebiges Recht. Ist demnach eine Verspätung der Mängelrüge nicht von Amts wegen zu berücksichtigen so muss das gleiche auch für die gänzliche Unterlassung gelten, weil die materielle Rechtslage in jedem Fall zu prüfen ist, wenn der Kläger sich nicht auf eine Genehmigung seiner Leistung berufen kann, egal ob diese in der gänzlichen Unterlassung oder in einer verspäteten Erhebung der Mängelrüge liegt.

Normen

HGB §377 B

7 Ob 681/79OGH31.01.1980
6 Ob 565/80OGH16.04.1980

nur: § 377 HGB enthält nachgiebiges Recht. (T1) Beisatz: Verspätung der Mängelrüge ist einzuwenden. (T2)

5 Ob 645/82OGH01.03.1983

Auch; Beis wie T2

7 Ob 596/83OGH22.09.1983

nur T1; Veröff: HS XIV/XV/16

6 Ob 526/88OGH05.05.1988

Beis wie T2; nur: § 377 HGB enthält nachgiebiges Recht. Ist demnach eine Verspätung der Mängelrüge nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. (T3)

7 Ob 626/89OGH28.09.1989

nur: Ist demnach eine Verspätung der Mängelrüge nicht von Amts wegen zu berücksichtigen so muss das gleiche auch für die gänzliche Unterlassung gelten. (T4) Veröff: JBl 1990,254

2 Ob 7/10hOGH02.12.2010

Auch; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19800131_OGH0002_0070OB00681_7900000_001