OGH 5Ob38/79 (RS0083187)

OGH5Ob38/7929.1.1980

Rechtssatz

§ 3 Abs 2 WEG 1975 bietet nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die schon bisher geübte Praxis sogenannter Umparifizierungen und Neuparifizierungen. Die Aufzählung der Fälle, in denen die Rechtskraft einer Nutzwertfestsetzungsentscheidung wegen Änderung des Sachverhaltes durchbrochen werden kann, ist nicht erschöpfend.

Normen

WEG 1975 §3 Abs2

5 Ob 38/79OGH29.01.1980

Veröff: EvBl 1980/84 S 269

5 Ob 1/92OGH17.12.1991

Beisatz: Es können daher auch außerhalb der in § 3 Abs 2 WEG aufgezählten Voraussetzungen Vorgänge geeignet sein eine Neufestsetzung zu begründen, doch muß es sich um Umstände handeln, denen die Eignung zukommt, eine solche Verschiebung der Nutzwerte zu rechtfertigen. (T1)

5 Ob 83/95OGH07.06.1995

Beisatz: Hier: Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden. (T2)

5 Ob 279/00sOGH21.11.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtskraft des Nutzwertfestsetzungsbeschlusses beziehungsweise Nutzwertfestsetzungsbescheides soll durch eine Neufestsetzung nur im unbedingt notwendigen Ausmaß durchbrochen werden. (T3); Veröff: SZ 73/174

Dokumentnummer

JJR_19800129_OGH0002_0050OB00038_7900000_003

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