OGH 4Ob74/79 (RS0028269)

OGH4Ob74/7915.1.1980

Rechtssatz

Es sind Fälle denkbar, in denen ungeachtet der Vereinbarung einer mehr als einmonatigen Probezeit zwischen den Parteien schon bei Vertragsabschluß Einigkeit darüber bestand, daß das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ablauf dieser Probezeit enden, sondern über sie hinaus fortgesetzt werden soll. Die Entscheidung kann daher immer nur davon abhängen, ob im Einzelfall nach dem Willen der Parteien - von der (teilnichtigen) nichtigen Vereinbarung über die Dauer der Probezeit abgesehen - ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte.

SW: Befristung — Angestellte — Beendigung — Zeitablauf — Auflösung — Endigung — Probemonat — auf bestimmte Zeit — auf unbestimmte Zeit — Fortsetzen — Weiterbestehen — Verlängerung — Nichtigkeit — Parteiwille — Probearbeitsverhältnis — Probedienstverhältnis

 

Normen

AngG §19 Abs1 I
AngG §19 Abs2 II2a
AngG §40

4 Ob 74/79OGH15.01.1980
4 Ob 99/82OGH21.09.1982

Veröff: JBl 1983,389 = Arb 10184

9 ObA 68/88OGH13.07.1988

Vgl auch; Veröff: RdW 1989,70 = WBl 1988,399; hiezu Mosler WBl 1988,391

9 ObA 125/97sOGH30.04.1997

nur: Die Entscheidung kann daher immer nur davon abhängen, ob im Einzelfall nach dem Willen der Parteien - von der (teilnichtigen) nichtigen Vereinbarung über die Dauer der Probezeit abgesehen - ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte. (T1)

8 ObA 98/06dOGH18.12.2006

Vgl; Beisatz: Es kommt auf den Willen der Parteien im Einzelfall an, ob ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen werden sollte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19800115_OGH0002_0040OB00074_7900000_001

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