OGH 8Ob518/79 (RS0023929)

OGH8Ob518/7920.12.1979

Rechtssatz

Der Personenkreis, dem die Teilnahme am Verkehr eröffnet ist, kann beschränkt oder unbeschränkt sein. Ist er beschränkt, so besteht eine Verantwortlichkeit für den verkehrssicheren Zustand des Weges nur denjenigen gegenüber, die zu dem beschränkten Personenkreis gehören. Derjenige, der den Verkehr eröffnet, muss nur mit der Anwesenheit jener Personen rechnen, denen der Zugang gestattet wurde. Nur diesen gegenüber besteht die Pflicht zur Anwendung der nach der Verkehrsauffassung erforderlichen Sorgfalt. Eine Zugangsbeschränkung kann sich nur aus dem konkret kundgemachten Eröffnungswillen desjenigen, der den Verkehr eröffnet, (zB durch Zutrittsverbot), sondern auch aus der Zweckwidmung des Zuganges oder durch eine bereits für die Zufahrt zu dem eröffneten Zugang bestehende Beschränkung der Zulassung des Verkehrs ergeben.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1298

8 Ob 518/79OGH20.12.1979
3 Ob 513/83OGH06.07.1983

Auch; nur: Der Personenkreis, dem die Teilnahme am Verkehrs eröffnet ist, kann beschränkt oder unbeschränkt sein. Ist er beschränkt, so besteht eine Verantwortlichkeit für den verkehrssicheren Zustand des Weges nur denjenigen gegenüber, die zu dem beschränkten Personenkreis gehören. (T1)

4 Ob 501/83OGH18.10.1983

Auch; nur T1

6 Ob 546/83OGH17.05.1984

Vgl auch; Beisatz: Der Sicherungspflicht bezüglich eines Schachtes in einem Schachtraum ist jemand durch Versperren der Tür zu dessen Vorraum insoferne nachgekommen, als dadurch verhindert wurde, dass sich dieser Gefahrenstelle jemand nähern konnte, ohne sich einen Schlüssel zu dieser Tür zu besorgen oder sich aufsperren zu lassen. (T2)

7 Ob 51/00aOGH29.03.2000

Vgl

8 Ob 93/04sOGH20.10.2004

nur: Eine Zugangsbeschränkung kann sich nur aus dem konkret kundgemachten Eröffnungswillen desjenigen, der den Verkehr eröffnet, (zB durch Zutrittsverbot), sondern auch aus der Zweckwidmung des Zuganges oder durch eine bereits für die Zufahrt zu dem eröffneten Zugang bestehende Beschränkung der Zulassung des Verkehrs ergeben. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19791220_OGH0002_0080OB00518_7900000_001

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