8 Ob 518/79 | OGH | 20.12.1979 |
3 Ob 513/83 | OGH | 06.07.1983 |
Auch; nur: Der Personenkreis, dem die Teilnahme am Verkehrs eröffnet ist, kann beschränkt oder unbeschränkt sein. Ist er beschränkt, so besteht eine Verantwortlichkeit für den verkehrssicheren Zustand des Weges nur denjenigen gegenüber, die zu dem beschränkten Personenkreis gehören. (T1) |
4 Ob 501/83 | OGH | 18.10.1983 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 546/83 | OGH | 17.05.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Der Sicherungspflicht bezüglich eines Schachtes in einem Schachtraum ist jemand durch Versperren der Tür zu dessen Vorraum insoferne nachgekommen, als dadurch verhindert wurde, dass sich dieser Gefahrenstelle jemand nähern konnte, ohne sich einen Schlüssel zu dieser Tür zu besorgen oder sich aufsperren zu lassen. (T2) |
7 Ob 51/00a | OGH | 29.03.2000 |
Vgl |
8 Ob 93/04s | OGH | 20.10.2004 |
nur: Eine Zugangsbeschränkung kann sich nur aus dem konkret kundgemachten Eröffnungswillen desjenigen, der den Verkehr eröffnet, (zB durch Zutrittsverbot), sondern auch aus der Zweckwidmung des Zuganges oder durch eine bereits für die Zufahrt zu dem eröffneten Zugang bestehende Beschränkung der Zulassung des Verkehrs ergeben. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19791220_OGH0002_0080OB00518_7900000_001
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