OGH 6Ob729/79 (RS0044825)

OGH6Ob729/795.12.1979

Rechtssatz

Neue Tatsachen, die gegenüber dem Vorbringen im Hauptverfahren nur unter dem Gesichtspunkt einer Klagsänderung erheblich sein können, eignen sich nicht als Wiederaufnahmsgrund.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 G2

6 Ob 729/79OGH05.12.1979
4 Ob 399/82OGH11.01.1983
4 Ob 51/11wOGH21.06.2011

Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach § 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T1)

10 Ob 25/21fOGH16.11.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19791205_OGH0002_0060OB00729_7900000_001

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