OGH 2Ob561/79 (RS0057994)

OGH2Ob561/794.12.1979

Rechtssatz

Auch der Nebenberechtigte im Sinne § 5 EisbEG hat Anspruch auf volle Schadloshaltung im Sinne § 4 Abs 1 EisbEG, ist aber im Enteignungsverfahren nicht Partei, sondern kann sich nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten halten, dem die Vergütung der Nachteile obliegt.

Normen

EisbEG §4 Abs2 A
EisbEG §4 Abs2 B
EisbEG §5

2 Ob 561/79OGH04.12.1979

Veröff: SZ 52/179 = EvBl 1980/113 S 353

1 Ob 728/80OGH01.07.1981

Veröff: EvBl 1982/18 S 38 = NZ 1982,66<br/>GlRS VfGH vom 14.05.1981, B 464/78; nur: Der Nebenberechtigte ist im Enteignungsverfahren nicht Partei, sondern kann sich nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten halten, dem die Vergütung der Nachteile obliegt. (T1) Beisatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung. (T2) Veröff: EvBl 1982,81

5 Ob 577/81OGH27.04.1982

Vgl aber; Beisatz: Teilnahmerecht der Nebenberechtigten am gerichtlichen Entschädigungsverfahren ab dem Zeitpunkt der Möglichkeit des Enteignungsvollzugs. (T3) Veröff: SZ 55/56 = JBl 1983,46 = EvBl 1982/114 S 396 = MietSlg 34204(15)

6 Ob 538/88OGH24.03.1988

Vgl

7 Ob 522/89OGH27.04.1989

nur T1; Beisatz: Hat die Enteignungsbehörde jemanden eine Entschädigung zuerkannt, dem ein unmittelbarer Entschädigungsanspruch gegenüber dem Enteigner nicht zukommt, dann ist dieser Nebenberechtigte zwar gemäß § 20 Abs 3 Satz 3 BStG Partei im gerichtlichen Verfahren ,das Gericht hat den Antrag einer solchen Partei aber abzuweisen, weil es durch die Entscheidung der Enteignungsbehörde in seiner Beurteilung, ob einer Partei ein unmittelbarer Anspruch auf Entschädigung zusteht, nicht gebunden werden kann. (T4) Veröff: SZ 62/78 = JBl 1989,718 = ZVR 1990/97 S 249

8 Ob 227/97hOGH18.05.1998

Auch

7 Ob 319/99hOGH14.12.1999

Vgl; Beisatz: Hier: Notweg nach dem NWG. (T5) Beisatz: Der Belastungsberechtigte und Verbotsberechtigte im Verfahren auf Neubegründung eines Rechtes zur Herstellung einer Notwegverbindung ist nicht Partei. (T6)

7 Ob 138/05bOGH19.10.2005

Auch

3 Ob 185/07pOGH27.11.2007

Auch; Beisatz: Hier: Bestandgeber ist zugleich Enteigner; die enteignete Bestandnehmerin und Eigentümerin des Superädifikats ist daher keine Nebenberechtigte. (T7)

8 Ob 139/08mOGH16.12.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Nach dem EisbEG haben die „Nebenberechtigten" (Mieter uam) keinen unmittelbaren (mit dem Enteigner verhandelbaren) Entschädigungsanspruch gegen den Enteigner, sondern sind auf den unmittelbar enteigneten Eigentümer verwiesen. (T8)

9 Ob 37/15dOGH24.06.2015

Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19791204_OGH0002_0020OB00561_7900000_003

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