OGH 5Ob731/79 (RS0009584)

OGH5Ob731/7913.11.1979

Rechtssatz

Dem wohnungsbedürftigen Ehegatten wurde gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe des § 97 ABGB nur ein klagbarer Unterlassungsanspruch eingeräumt, der sich auf die Benützung einer bestimmten Wohnung bezieht und durch Exekutionsführung nach den §§ 353 ff EO realisiert werden kann. Bei Versagen der Exequierbarkeit des Unterlassungsgebotes gem § 355 EO bleibt der wohnungsbedürftige Ehegatte im Hinblick auf die Bestimmung des § 97 ABGB und die ihr zugrundeliegenden Intentionen des Gesetzgebers auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränkt, die ihm eine entsprechende Wohngelegenheit verschaffen bzw. die Mittel für einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen.

Normen

ABGB §97

5 Ob 731/79OGH13.11.1979

EFSlg 32859, 32861

6 Ob 551/80OGH08.05.1980

Auch

1 Ob 741/82OGH03.11.1982

Auch; MietSlg 34004

6 Ob 543/82OGH13.01.1983

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 551/80

1 Ob 368/98vOGH23.02.1999

Auch; nur: Dem wohnungsbedürftigen Ehegatten wurde gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten nach Maßgabe des § 97 ABGB nur ein klagbarer Unterlassungsanspruch eingeräumt, der sich auf die Benützung einer bestimmten Wohnung bezieht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19791113_OGH0002_0050OB00731_7900000_002