OGH 8Ob247/79 (RS0031575)

OGH8Ob247/798.11.1979

Rechtssatz

Die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung stellt lediglich einen im Rahmen der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigenden Umstand dar, gewährt aber dem Schädiger nicht einen selbständigen Aufwertungsanspruch hinsichtlich seiner Teilzahlung. Durch die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung auch hinsichtlich einer Teilzahlung soll lediglich vermieden werden, dass der Geschädigte bei der Berücksichtigung der Geldwertverdünung für (rechnungsmäßigen) Gesamtschmerzengeldbetrag trotz Teilzahlung einseitig begünstigt wird. Die Heranziehung eines derartigen Korrektivs ist dann nicht erforderlich, wenn die Berücksichtigung der Geldwertverdünnung lediglich den durch die Teilzahlung nicht getilgten Schmerzengeldrestbetrag erfaßt.

Normen

ABGB §1325 E1
EKHG §13

8 Ob 247/79OGH08.11.1979

Veröff: ZVR 1980/233 S 222

8 Ob 1/87OGH11.06.1987

nur: Die Bedachtnahme auf die Geldwertverdünnung stellt lediglich einen im Rahmen der Schmerzengeldbemessung zu berücksichtigenden Umstand dar, gewährt aber dem Schädiger nicht einen selbständigen Aufwertungsanspruch hinsichtlich seiner Teilzahlung. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1988/66 S 142

2 Ob 240/13bOGH22.01.2014

Gegenteilig; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig: Wurde auf den Schmerzengeldanspruch eine Teilzahlung geleistet und diese als solche angenommen, und ist zwischen Teilzahlung und endgültiger Bemessung des Schmerzengeldes eine nicht unbedeutende Änderung des inneren Geldwerts eingetreten, ist die geleistete Teilzahlung ebenfalls "aufzuwerten". (= RS0031242). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19791108_OGH0002_0080OB00247_7900000_001

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