OGH 3Ob509/79 (RS0047151)

OGH3Ob509/797.11.1979

Rechtssatz

§ 75 EheG ist auch auf die Fortdauer eines vertraglichen Unterhaltsanspruches analog anzuwenden. Dieser erlischt mangels abweichender Vereinbarung mit Wiederverheiratung des Berechtigten. Die Klausel, "ohne Rücksicht auf die persönlichen und familiären Verhältnisse der Streitteile" ist keine solche abweichende Vereinbarung, wenn die Parteien an eine Wiederverehelichung nicht dachten.

Normen

ABGB §91 C7
ABGB §914 IIIa
EheG §75

3 Ob 509/79OGH07.11.1979

Veröff: EFSlg 34102

3 Ob 21/14fOGH19.02.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19791107_OGH0002_0030OB00509_7900000_001

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