OGH 2Ob571/79 (RS0016649)

OGH2Ob571/796.11.1979

Rechtssatz

Sittenwidrig ist eine Klausel eines mittelbauen Finanzierungsleasigsvertrages, wenn er eine Freizeichnung von der erstmaligen Verschaffungspflicht enthält.

Normen

ABGB §879 IIg
ABGB §1090 IIf
ABGB §1053

2 Ob 571/79OGH06.11.1979

Veröff: SZ 52/157

6 Ob 507/95OGH12.10.1995
2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Auch; Beisatz: Die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer stellt jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar. (T1); Beisatz: Hier: Klausel: Der LG haftet nicht für die Einhaltung von Lieferbedingungen und Vertragsbestimmungen von Lieferanten (Klausel 4 Satz 2). (T2); Veröff: SZ 2010/41

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011
2 Ob 198/10xOGH22.06.2011

Vgl; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Eine Klausel zum Finanzierungsleasing, die bei der Verschiebung des Gefahrenrisikos nicht zwischen vor und nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts unterscheidet, sondern dem Kunden die gesamte Objektverantwortung aufbürdet, ohne Gewährleistungsansprüche, die im Rahmen des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Übergabe des Leasingobjekts zustehen, auszunehmen, wie es der Rechtsstellung eines Käufers entspricht, ist unzulässig (hier: Klausel 3). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19791106_OGH0002_0020OB00571_7900000_002