OGH 7Ob760/79 (RS0017226)

OGH7Ob760/7918.10.1979

Rechtssatz

Legen die Parteien einen mündlich vereinbarten Vertrag nachträglich schriftlich fest oder lassen sie ihn durch einen Dritten schriftlich festlegen und wird hiebei durch einen Fehler vom wirklich Vereinbarten abgewichen, so gilt nicht das Beurkundete, sondern das, was tatsächlich vereinbart wurde. Wenn die Parteien nichts anderes wollen und erklären als die Absicht, das schriftliche niederzulegen, was sie vereinbart haben, läßt sich eine Änderung der Rechtslage unter keinen Umständen auf den Parteiwillen stützen.

Normen

ABGB §884
ABGB §886
ABGB §914 I
ABGB §914 II
ZPO §503 E4c/2 Z4

7 Ob 760/79OGH18.10.1979
5 Ob 735/82OGH09.11.1982
7 Ob 800/82OGH16.12.1982

nur: Legen die Parteien einen mündlich vereinbarten Vertrag nachträglich schriftlich fest oder lassen sie ihn durch einen Dritten schriftlich festlegen und wird hiebei durch einen Fehler vom wirklich Vereinbarten abgewichen, so gilt nicht das Beurkundete, sondern das, was tatsächlich vereinbart wurde. (T1)

1 Ob 517/91OGH13.02.1991

nur T1; Beisatz: Dies gilt für konkludent zustandegekommene Verträge. (T2)

8 ObA 105/06hOGH27.06.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Beklagter unterschrieb nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger eine „Vereinbarung" über eine einvernehmliche Auflösung. (T3)

8 ObA 93/21sOGH25.01.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Irrtümlich als „einvernehmliche Auflösung“ betiteltes Schreiben, nachdem die Parteien von einer mündlichen Kündigung ausgegangen waren, die nur schriftlich festlegt werden sollte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19791018_OGH0002_0070OB00760_7900000_001

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