OGH 7Ob724/79 (RS0019872)

OGH7Ob724/7918.10.1979

Rechtssatz

Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB steht dann zu, wenn jemand aus dem Rechtsgut eines anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zieht, ohne sich hiebei auf eine Leistung des Verkürzten (Eigentümers) stützen zu können. Der Eigentümer kann dann in erster Linie seine Sache zurückverlangen. Ist ihm das nicht mehr möglich, so steht ihm aus der obligatorischen Fortwirkung seines Eigentumes ein Anspruch auf Wertersatz zu.

Normen

ABGB §1041 A1

7 Ob 724/79OGH18.10.1979
7 Ob 746/83OGH15.12.1983

Veröff: NZ 1984,107

7 Ob 645/84OGH13.06.1985

Auch; nur: Der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB steht dann zu, wenn jemand aus dem Rechtsgut eines anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zieht, ohne sich hiebei auf eine Leistung des Verkürzten (Eigentümers) stützen zu können. (T1) <br/>Veröff: SZ 58/104

7 Ob 63/98kOGH10.08.1998
5 Ob 150/13iOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Als Eigentümerin konnte die Beklagte keine unrechtmäßigen Vorteile aus einem fremden Rechtsgut ziehen, was aber die Voraussetzung für einen Anspruch nach § 1041 ABGB ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19791018_OGH0002_0070OB00724_7900000_002

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