OGH 5Ob681/79 (RS0005997)

OGH5Ob681/792.10.1979

Rechtssatz

Ist zwischen den Beteiligten iSd § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG strittig, ob eine letztwillige Erklärung als Anordnung einer Nacherbschaft oder eines Nachvermächtnisses oder als eine dieser anzusehen oder als unverbindlicher Wunsch des Erblassers zu beurteilen ist, so kann diese Frage nur auf dem Rechtsweg geklärt werden (NZ 1974,73 mit weiteren Nachweisen).

Normen

ABGB §608
ABGB §610
ABGB §652
ABGB §707 ff
AußStrG §1 B3a
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AußStrG §125 A

5 Ob 681/79OGH02.10.1979

Veröff: EvBl 1980/60 S 212 = NZ 1980,146

1 Ob 735/83OGH10.10.1983
1 Ob 705/84OGH16.01.1985

Veröff: NZ 1985,188

8 Ob 517/86OGH26.05.1986

Vgl; Beisatz: Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, dass die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es<br/>keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlass fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testamentes" auf den Rechtsweg zu verweisen, sondern die Frage nur an den Urkunden selbst lösten. (T1)

3 Ob 516/87OGH28.10.1987

Beis wie T1; Veröff: SZ 60/225 = RZ 1988/21 S 90

6 Ob 313/98tOGH28.01.1999

Vgl; Beisatz: Ist zwischen den Beteiligten die Auslegung einer letztwilligen Verfügung strittig und haben sie sich nur auf die von der Erblasserin vorgenommenen Formulierungen der letztwilligen Verfügung berufen, hängt die Entscheidung nicht von sonstigen streitigen Umständen im Sinn des § 2 Abs 2 AußStrG ab, die eine Verweisung auf den Rechtsweg erfordert hätten. (T2)

7 Ob 115/99hOGH20.10.1999
7 Ob 41/02hOGH13.03.2002

Auch

2 Ob 58/11kOGH22.12.2011

Vgl

2 Ob 15/19yOGH25.07.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19791002_OGH0002_0050OB00681_7900000_001