OGH Bkd11/78 (RS0055931)

OGHBkd11/781.10.1979

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt kann zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht verpflichtet werden, wenn er nach gewissenhafter, pflichtgemäßer Prüfung der Sachlage und Rechtslage dieses Rechtsmittel als aussichtslos oder gar als mutwillig erkennen muß (Unterlassung der Einbringung einer Wiederaufnahmsklage als Verfahrenshilfeanwalt).

Normen

DSt 1872 §2 C4
RAO §11 Abs1

Bkd 11/78OGH01.10.1979

Veröff: AnwBl 1980,155

Bkd 25/85OGH21.10.1985

Vgl auch; Beisatz: Rechtsanwalt unterläßt als Verlassenschaftskurator einen (aussichtslosen) Rekurs gegen die Bewilligung einer Sicherungsexekution gemäß § 371 Z 2 EO - keine Berufspflichtenverletzung. (T1)

4 Ob 102/22mOGH30.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: (zu Recht) Weigerung Schadenersatzklage gestützt auf Antidiskriminierungsgesetz einzubringen, weil kein diskriminierendes Verhalten erkennbar war. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19791001_OGH0002_000BKD00011_7800000_001

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