OGH 5Ob26/79 (RS0014632)

OGH5Ob26/7925.9.1979

Rechtssatz

Wenn die Geschäftsfähigkeit des Machtgebers beschränkt wird, so ist dies für die von einem Geschäftsfähigen erteilte Vollmacht oder den von ihm vereinbarten Auftrag ohne Einfluss. Die Interessen des Geschäftsunfähigen werden dadurch geschützt, dass der Beistand die Vollmacht widerrufen kann.

Normen

ABGB §865
ABGB §1008
ABGB §1022
EntmO §8

5 Ob 26/79OGH25.09.1979
5 Ob 153/10aOGH02.12.2010

Vgl; Beisatz: Durch einen erst später eingetretenen Verlust der Geschäftsfähigkeit des Machtgebers verliert die von ihm zuvor erteilte Vollmacht und damit die vom Vertreter abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung nicht ihre Wirksamkeit. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0050OB00026_7900000_002

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