OGH 5Ob26/79 (RS0019376)

OGH5Ob26/7925.9.1979

Rechtssatz

Lautet die Vollmacht nicht auf das bestimmte Geschäft, so muss sie neben dem Erfordernis, dass sie nicht älter als drei Jahre sein darf, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 1008 ABGB vom Vollmachtgeber bei der Veräußerung von Liegenschaften auf diese Gattung der Geschäfte ausdrücklich ausgestellt sein. Bei Schenkungen ist eine besondere auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in einem solchen Fall nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrückt worden ist.

Normen

ABGB §1008
GBG §31 Abs6
UGB §54

5 Ob 26/79OGH25.09.1979
5 Ob 153/10aOGH02.12.2010

Beisatz: Die Vollmachtserfordernisse des § 31 Abs 6 GBG sind alternativ zu verstehen: Eine Vollmacht, die nicht älter als drei Jahre ist, muss nicht auch noch eine Spezialvollmacht sein. (T1); Beisatz: Unter der Bevollmächtigung, „Sachen zu veräußern“ ist ganz grundsätzlich jedes Geschäft zu verstehen, durch das Vermögenswerte gegen eine Gegenleistung hingegeben werden. (T2)

5 Ob 181/11wOGH07.10.2011

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Vollmachten nach § 54 UGB. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0050OB00026_7900000_004

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