OGH 3Ob622/78 (RS0059832)

OGH3Ob622/7811.7.1979

Rechtssatz

Die Geschäftsführung kann einem Geschäftsführer nicht ganz genommen werden. Sie kann auch nicht so weit reduziert werden, dass der Geschäftsführer mit Vertretung ohne Geschäftsführung, sohin mit Vollmacht ohne Auftrag, dasteht. Eine Vereinbarung, durch die ein Geschäftsführer von jeder Mitwirkung an der Geschäftsführung ausgeschlossen würde, ist unwirksam.

Normen

GmbHG §18
GmbHG §19
GmbHG §20 Abs2
GmbHG §21
GmbHG §25

3 Ob 622/78OGH11.07.1979

Veröff: SZ 52/116 = EvBl 1980/4 S 14 = JBl 1980,38

8 Ob 517/81OGH09.07.1981

Veröff: GesRZ 1982,56

8 Ob 82/83OGH06.10.1983

Veröff: HS XIV/XV/19

1 Ob 55/06dOGH16.05.2006

Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach sich der die Geschicke der GmbH tatsächlich lenkende „faktische Geschäftsführer" verpflichtet, den „pro forma"-Geschäftsführer im Innenverhältnis im Fall seiner Inanspruchnahme vollkommen schad- und klaglos zu halten und haftungsfrei zu stellen, wird als zulässig angesehen. (T1)

6 Ob 139/15gOGH31.07.2015

Auch; Beisatz: Auch ein – allenfalls die bloße Eigenschaft als „Strohmann“ indizierendes – auffallend geringes Entgelt entbindet den Geschäftsführer nicht von seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten. (T2)<br/>Beisatz: Eine angebliche interne Aufgabenverteilung zwischen dem Geschäftsführer und einem als faktischer Geschäftsführer agierenden Dritten entbindet den Geschäftsführer nicht von seiner Verantwortung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19790711_OGH0002_0030OB00622_7800000_003