OGH 4Ob46/79 (RS0050989)

OGH4Ob46/7910.7.1979

Rechtssatz

Unter den "übrigen Hilfsarbeitern" sind alle - auch Betriebsratsmitglieder - beim selben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer, mögen sie Arbeiter oder Angestellte sein, zu verstehen, weil der Schutzzweck der Norm im selben Maße auf alle Arbeitnehmer eines Betriebes zutrifft.

Normen

ArbVG §53 Abs4
ArbVG §115
GewO 1859 §82 litg

4 Ob 46/79OGH10.07.1979

Veröff: ZAS 1980/13 S 103 = Arb 9804 = DRdA 1980,53 = SozM IA/d,1187

14 ObA 31/87OGH24.03.1987

Veröff: RdW 1988,19 = DRdA 1990,277 (Dirschmied)

9 ObA 207/90OGH26.09.1990

Vgl auch; Beisatz: Eine nicht beim Arbeitnehmer beschäftigte Person, etwa ein Lieferant oder sonstiger Geschäftspartner, kann nicht den "übrigen Hilfsarbeitern" gleichgehalten werden. (§ 48 ASGG). (T1)

8 ObA 22/19xOGH27.06.2019

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 lit g GewO ist vor allem die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Betrieb. Aus dieser Sicht kommt einem Fehlverhalten gegenüber einem Geschäftspartner des Arbeitgebers – auch wenn dieser in regelmäßigen Abständen in den Betrieb kommt – in Bezug auf den Normzweck nicht die gleiche Bedeutung zu wie einem Angriff auf einen Arbeitskollegen. Eine Ausweitung des Entlassungstatbestands auch auf Ehrenbeleidigungen gegenüber Kunden des Arbeitgebers in Analogie würde eine planwidrige Lücke voraussetzen, wofür es keine Anhaltspunkte gibt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_006

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