4 Ob 46/79 | OGH | 10.07.1979 |
Veröff: ZAS 1980/13 S 103 = Arb 9804 = DRdA 1980,53 = SozM IA/d,1187 |
14 ObA 31/87 | OGH | 24.03.1987 |
Veröff: RdW 1988,19 = DRdA 1990,277 (Dirschmied) |
9 ObA 207/90 | OGH | 26.09.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Eine nicht beim Arbeitnehmer beschäftigte Person, etwa ein Lieferant oder sonstiger Geschäftspartner, kann nicht den "übrigen Hilfsarbeitern" gleichgehalten werden. (§ 48 ASGG). (T1) |
8 ObA 22/19x | OGH | 27.06.2019 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 lit g GewO ist vor allem die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Betrieb. Aus dieser Sicht kommt einem Fehlverhalten gegenüber einem Geschäftspartner des Arbeitgebers – auch wenn dieser in regelmäßigen Abständen in den Betrieb kommt – in Bezug auf den Normzweck nicht die gleiche Bedeutung zu wie einem Angriff auf einen Arbeitskollegen. Eine Ausweitung des Entlassungstatbestands auch auf Ehrenbeleidigungen gegenüber Kunden des Arbeitgebers in Analogie würde eine planwidrige Lücke voraussetzen, wofür es keine Anhaltspunkte gibt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_006
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