OGH 3Ob604/78 (RS0047429)

OGH3Ob604/7827.6.1979

Rechtssatz

Da der Unterhalt eines Kindes (hier außereheliches Kind) auch Bedürfnisse umfasst, für welche die Strafvollzugsanstalten nicht zu sorgen haben, wird die Unterhaltspflicht des Vaters in der Regel auch während der Untersuchungshaft des unterhaltsberechtigten Kindes an sich fortbestehen; sie wird daher in der Regel nicht die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse, aber deren Herabsetzung rechtfertigen.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Aa
ABGB §166 G
UVG §20 Abs4 lita

3 Ob 604/78OGH27.06.1979

Veröff: EvBl 1979/235 S 639 = JBl 1980,209

3 Ob 536/91OGH24.04.1991

Auch; Veröff: EFSlg XXVIII/5 = ÖA 1992,164

3 Ob 544/91OGH26.06.1991

Veröff: JBl 1992,109

6 Ob 2206/96xOGH30.09.1996

Auch

1 Ob 352/98sOGH23.02.1999

Auch

1 Ob 212/10yOGH25.01.2011

Auch; Beisatz: Hier: Untersuchungshaft des unterhaltsberechtigten Ehegatten. (T1)

10 Ob 64/12bOGH26.02.2013

Beisatz: Bei einer längeren Dauer der Untersuchungshaft ist im Hinblick auf die Deckung der notwendigsten Lebensbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten jedenfalls eine Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse in Betracht zu ziehen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0030OB00604_7800000_003

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