| 3 Ob 604/78 | OGH | 27.06.1979 |
Veröff: EvBl 1979/235 S 639 = JBl 1980,209 | ||
| 6 Ob 504/84 | OGH | 26.01.1984 |
Vgl aber; Beisatz: Dem Einstellungsbeschluss oder Herabsetzungsbeschluss ist in Ansehung der Unrechtmäßigkeit ausgezahlter Vorschüsse keine auf die am Verfahren nicht beteiligte, nach § 22 Abs 1 UVG subsidiär haftende Person erweiterte Bindungswirkung beizulegen. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/24 = EvBl 1984/91 S 355 | ||
| 6 Ob 162/07b | OGH | 13.09.2007 |
Vgl aber; Beis wie T1 | ||
| 10 Ob 61/08f | OGH | 09.09.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Voraussetzungen für einen Rückersatzanspruch nach § 22 UVG sind vorerst die objektiv rechtswidrige, also entgegen den im UVG vorgesehenen objektiven Voraussetzungen erfolgte Gewährung von Vorschüssen sowie eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung, die die beschlussmäßige Auszahlungsgrundlage für die Vorschüsse wieder beseitigt, also entweder eine Abänderung oder Aufhebung des Gewährungsbeschlusses im Rechtsmittelverfahren oder ein rechtskräftiger Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluss. (T2)<br/>Beisatz: Da den gemäß § 22 UVG für den Rückersatz subsidiär haftenden Personen keine Parteistellung und keine Rechtsmittelbefugnis im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren nach dem UVG zukommt, kann dem Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluss hinsichtlich der darin bejahten Unrechtmäßigkeit ausgezahlter Vorschüsse keine Bindungswirkung gegenüber diesen Personen beigelegt werden. Im Rückersatzverfahren ist daher neuerlich zu prüfen, ob den gemäß § 22 UVG subsidiär haftenden Personen unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs 2 UVG) oder eine Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21 UVG) anzulasten ist. (T3) | ||
| 10 Ob 20/12g | OGH | 05.06.2012 |
Vgl auch; Bem: Siehe RS0127875. (T4) | ||
| 10 Ob 41/15z | OGH | 30.07.2015 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2015/75 | ||
Dokumentnummer
JJR_19790627_OGH0002_0030OB00604_7800000_005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
