3 Ob 565/78 | OGH | 30.05.1979 |
Veröff: EvBl 1979/197 S 513 = JBl 1979,650 |
8 ObA 281/95 | OGH | 28.03.1996 |
nur: Buchgeld, das sind Konten bei Kreditunternehmungen, über die sofort verfügt werden kann, ist Geld im weiteren Sinn, während Geld im engeren Sinn nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht (Koziol - Welser 4.Auflage I 177). Ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger Geld zu leisten, so bedeutet die Erbringung von Buchgeld eine Leistung an Zahlungsstatt (§ 1414 ABGB), mit der der Gläubiger einverstanden sein muß (Koziol - Welser aaO). Buchgeld ist trotz seiner wirtschaftlichen Funktion von Bargeld nicht Bargeld; es ist nicht zur Barschaft im Sinne § 680 ABGB zu rechnen. (T1) Veröff: SZ 69/84 |
10 Ob 31/15d | OGH | 19.05.2015 |
Auch; Beisatz: Buchgeld, worunter Konten bei Kreditunternehmungen zu verstehen sind, ist Geld im weiteren Sinn, während Geld im engeren Sinn (Bargeld) nur das vom Staat anerkannte Zahlungsmittel ist, für das Annahmezwang besteht. Trotz seiner gleichartigen wirtschaftlichen Funktion stellt Buchgeld nicht Bargeld dar, sondern lediglich eine Forderung gegen das Bankunternehmen. (T2)<br/>Beisatz: Eine Kreditsumme muss nicht bar ausgezahlt werden. Der Kreditgeber kann seine Pflicht aus dem Kreditvertrag statt durch Barzahlung auch durch Verschaffung von Buchgeld erfüllen, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0030OB00565_7800000_002
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