OGH 1Ob598/79 (RS0016475)

OGH1Ob598/7930.5.1979

Rechtssatz

Da die Kreditkartengesellschaft dem Kreditkarteninhaber dadurch, dass sie ihm gestattet, mit der Kreditkarte Rechnungen in beliebiger Höhe seiner Unterschrift anzuerkennen anstatt sofort zu bezahlen, eine derartige Verfügungsmacht einräumt, ist es jedenfalls nicht sittenwidrig, ihn auch für die Folgen unverschuldeten Verlustes haften zu lassen.

Normen

ABGB §879 BI
ABGB §879 E
ABGB §1357
ABGB §1400 A

1 Ob 598/79OGH30.05.1979

Veröff: SZ 52/89 = EvBl 1979/227 S 606 = JBl 1980,427

3 Ob 530/91OGH28.08.1991

Auch; Beisatz: Ist aber die Vereinbarung einer unbeschränkten Haftung nicht sittenwidrig, so kann es auch nicht sittenwidrig sein, dass eine Befreiung von der Haftung für bestimmte Fälle nicht vereinbart wird. (T1) Veröff: SZ 64/110 = EvBl 1991/196 S 848 = ÖBA 1992,277 (Filz) = ecolex 1991,845

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. (T2)

1 Ob 88/14vOGH27.11.2014

Vgl aber; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T3)

6 Ob 233/15fOGH22.12.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Verlust, Diebstahl oder sonstiger Missbrauch einer SIM-Karte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19790530_OGH0002_0010OB00598_7900000_002