OGH 1Ob615/79 (RS0045037)

OGH1Ob615/7930.5.1979

Rechtssatz

Über die Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages ist mit Beschluß zu entscheiden auf die Bekämpfung dieses Beschlusses sind die Bestimmungen der §§ 520 bis 528 anzuwenden.

Normen

ZPO §583

1 Ob 615/79OGH30.05.1979
4 Ob 2331/96iOGH12.11.1996

Vgl auch; Beisatz: Das Rekursverfahren über eine Entscheidung nach § 583 Abs 2 Z 2 ZPO ist zweitseitig. (T1)

2 Ob 49/06dOGH02.03.2006

Beisatz: Wenn das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluss in der Hauptsache zur Gänze bestätigt hat und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage (hier: des verfahrenseinleitenden Antrages) nicht vorliegt, ist gemäß §528 Abs2 Z2 ZPO ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19790530_OGH0002_0010OB00615_7900000_001

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