Rechtssatz
Mit dem an sich mehrdeutigen Begriff "Großhandel" wird jener Bereich des Handels umschrieben, bei dem der Absatz der Ware nicht an den Konsumenten, sondern an den Wiederverkäufer erfolgt. Vom Großhandel wird daher nicht jene Sparte des Handels betroffen, in der die Veräußerung der Ware an den (Letztverbraucher) Verbraucher, also an jene Person erfolgt, die eine Ware zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch erwirbt und ohne die Absicht, sie wieder zu veräußern.
Normen
ARG §13a
ÖZG 2003 §1
PreisG 1976 §2
PreisG 1976 §8 Abs1
RabG §1
| Okt 1/79 | OGH | 21.05.1979 |
Veröff: ÖBl 1979,109 |
| 4 Ob 53/17y | OGH | 27.07.2017 |
Auch; Beisatz: Hingegen wird unter Kleinverkauf der Verkauf an nicht unternehmerisch tätige Letztverbraucher verstanden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19790521_OGH0002_000OKT00001_7900000_004
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