OGH Bkd38/78 (RS0054910)

OGHBkd38/7821.5.1979

Rechtssatz

Kompetenzabgrenzung zwischen Kammerausschuß und Disziplinarrat. Der Kammerausschuß ist zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes und zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes berechtigt, die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über einen Sachverhalt von einem Rechtsanwalt eine Äußerung abzuverlangen. Der Ausschuß hat entweder selbst zu entscheiden und bei bloßen Ordnungswidrigkeiten eine Rüge oder Ausstellung gemäß § 23 RAO zu erteilen oder aber, wenn der Verdacht eines Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung oder der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes vorliegt, gemäß § 2 DSt den Akt dem Disziplinarrat abzutreten.

Normen

DSt 1872 §1

Bkd 38/78OGH21.05.1979

Veröff: AnwBl 1980/74

26 Os 2/14kOGH29.04.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19790521_OGH0002_000BKD00038_7800000_001

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