OGH 8Ob45/79 (RS0030167)

OGH8Ob45/7910.5.1979

Rechtssatz

Die Erfüllung der Verwahrungspflicht setzt voraus, daß der Tierhalter mit der Betrauung eines Dritten in ausreichender Weise für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung der Tiere gesorgt hat.

Normen

ABGB §1320 A

8 Ob 45/79OGH10.05.1979

Veröff: ZVR 1980/278 S 283

3 Ob 556/79OGH30.04.1980

Auch

7 Ob 644/80OGH09.10.1980

Beisatz: Es muß daher den Beweis der Verläßlichkeit der mit der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres betrauten Person und des Umstandes, daß diese nicht überfordert war, erbringen. (T1)

5 Ob 509/81OGH10.03.1981

Vgl

5 Ob 510/81OGH20.10.1981

Vgl; Beisatz: Hat der Halter das Tier aber selbst nicht in der erforderlichen Weise verwahrt, so hat er für die erforderliche Verwahrung auch dann nicht gesorgt, wenn er die von ihm bestellte Aufsichtsperson nur dazu anhielt, das Tier in derselben - unzureichenden - Weise zu verwahren. Das objektive Fehlverhalten des Tierhalters liegt in einem solchen Fall in der unzureichenden Anleitung der von ihm beigezogenen Aufsichtsperson; der Halter haftet deshalb für eigenes Fehlverhalten. (T2) Veröff: JBl 1982,150 (zustimmend Koziol)

4 Ob 515/85OGH04.06.1985

Vgl auch; Veröff: EvBl 1985/157 S 724 = JBl 1986,181

Dokumentnummer

JJR_19790510_OGH0002_0080OB00045_7900000_002

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