OGH 8Ob50/79 (RS0027175)

OGH8Ob50/7910.5.1979

Rechtssatz

Notstand im Sinne des § 1306 a ABGB liegt vor, wenn sich jemand aus einer gefährlichen Situation, die nicht unmittelbar durch rechtswidrigen Angriff hervorgerufen wird, nur durch den Eingriff in rechtlich geschützte Interessen eines anderen retten kann. Unter dem gleichen Gesichtspunkt ist auch die Abwendung der einem anderen drohenden Gefahr - die sogenannte Nothilfe - dem Notstand gleichzuhalten.

Normen

ABGB §1306a

8 Ob 50/79OGH10.05.1979

Veröff: ZVR 1980/277 S 280

Dokumentnummer

JJR_19790510_OGH0002_0080OB00050_7900000_002