OGH 5Ob521/79 (RS0013922)

OGH5Ob521/7924.4.1979

Rechtssatz

Mit jedem Vertrag sind auch ohne besondere Vereinbarung vertragliche Nebenpflichten insb in der Richtung verbunden, den Partner nicht durch die Erfüllungshandlungen in seinen geschützten Rechtsgütern zu schädigen.

Normen

ABGB §859
ABGB §881 IA
ABGB §1295 IIf7c
ABGB §1313a I

5 Ob 521/79OGH24.04.1979
7 Ob 672/89OGH09.11.1989

Vgl auch; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungshilfen ist aber regelmäßig keine Vereinbarung mit Schutzwirkungen zugunsten des Gläubigers des Geschäftsherrn. (T1)<br/>Veröff: SZ 62/173 = JBl 1990,376

6 Ob 61/12gOGH19.12.2012

Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen legt die Rechtsordnung den Vertragspartnern von Süchtigen keine Pflichten dergestalt auf, diese vor ihrer Sucht und der damit verbundenen Selbstschädigung zu schützen. Der Schutz der Süchtigen wird vom Gesetzgeber einerseits (nur) dort verfolgt, wo Verbotsnormen (zB das SMG) bestehen, andererseits dadurch, dass Rechtsgeschäfte eines Süchtigen, der (wegen seiner Sucht) geschäftsunfähig ist, unwirksam sind und dadurch dem Süchtigen zur Rückabwicklung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts Bereicherungsansprüche zustehen. (T2)

7 Ob 225/16pOGH14.06.2017

Auch; Beis wie T2

4 Ob 28/19zOGH13.06.2019

Vgl; nur T2

6 Ob 221/18wOGH27.06.2019

Auch; Beisatz: Hier: Veranstaltung eines Balls in einem Gasthaus durch einen Verein. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19790424_OGH0002_0050OB00521_7900000_001

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