OGH 7Ob25/79 (RS0043496)

OGH7Ob25/7919.4.1979

Rechtssatz

Besteht die Möglichkeit, daß ein Ereignis entweder während einer Versicherungszeit oder auch außerhalb dieser eingetreten ist, dann muß derjenige, der eine Leistung aus der Versicherung in Anspruch nehmen will, beweisen, daß dieses Ereignis während der Versicherungszeit eingetreten ist und demnach als Versicherungsfall behandelt werden kann.

Normen

VersVG §1
ZPO §503 Z4 E4c22

7 Ob 25/79OGH19.04.1979

Dokumentnummer

JJR_19790419_OGH0002_0070OB00025_7900000_001

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