7 Ob 25/79 | OGH | 19.04.1979 |
Dokumentnummer
JJR_19790419_OGH0002_0070OB00025_7900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Besteht die Möglichkeit, daß ein Ereignis entweder während einer Versicherungszeit oder auch außerhalb dieser eingetreten ist, dann muß derjenige, der eine Leistung aus der Versicherung in Anspruch nehmen will, beweisen, daß dieses Ereignis während der Versicherungszeit eingetreten ist und demnach als Versicherungsfall behandelt werden kann.