OGH 7Ob23/79 (RS0032698)

OGH7Ob23/7919.4.1979

Rechtssatz

Ein "Aufgeben des Schadenersatzanspruches" im Sinne des § 67 Abs 1 dritter Satz VersVG liegt nur dann vor, wenn die Stellung des Versicherers in Ansehung der Drittforderung irreparabel verschlechtert, ihm also die Einziehung zumindest erschwert wird. Bei einer bloßen Abtretung der Schadenersatzforderung ist das nicht der Fall.

Normen

ABGB §1392 A
VersVG §67

7 Ob 23/79OGH19.04.1979

Veröff: VersR 1980,370

Dokumentnummer

JJR_19790419_OGH0002_0070OB00023_7900000_002

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