OGH 1Ob578/79 (RS0009822)

OGH1Ob578/7918.4.1979

Rechtssatz

Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut bedarf selbst dann, wenn keine Bewilligung der Behörde (wie nach § 82 Abs 1 StVO) erforderlich ist, jedenfalls der privatrechtlichen Bewilligung des Eigentümers und fällt nicht unter den Gemeingebrauch.

Normen

ABGB §287
oö LStVG §71
StVO §82

1 Ob 578/79OGH18.04.1979

Veröff: EvBl 1980/21 S 72 = SZ 52/62

3 Ob 521/88OGH27.04.1988

Vgl auch

6 Ob 191/05iOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Die Aufstellung von Werbeträgern auf Straßen und anderem öffentlichen Gut steht nicht schon aufgrund des Gemeingebrauchs zu. Sie bedarf einer privatrechtlichen Bewilligung des Grundeigentümers. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht, den der Grundeigentümer gegen Entgelt oder unentgeltlich mit einem dem Privatrecht unterliegenden Gestattungsvertrag erlauben kann. Hier: Bewilligungspflicht gemäß § 5 Tiroler Straßengesetzes, LGBl 1989/13 idgF. (T1)

7 Ob 287/05iOGH14.12.2005

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00578_7900000_005

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