1 Ob 574/79 | OGH | 18.04.1979 |
RZ 1980/2 S 36 = SZ 52/61 |
5 Ob 572/80 | OGH | 10.06.1980 |
Vgl |
3 Ob 25/99v | OGH | 22.03.2000 |
Auch; Beisatz: Wenn ein Miteigentümer sein Begehren nicht bloß auf Einwilligung in die Ausfolgung des ihm nach dem bestehenden Miteigentumsverhältnis gebührenden Teiles aus dem Meistbot beschränkt hat, sondern die Zahlung des ihm gebührenden Betrages samt Zinsen vom anderen Miteigentümer begehrt, besteht das ansonsten gegebene Hindernis für die Aufrechnung einer Gegenforderung nicht. (T1) |
3 Ob 63/06w | OGH | 30.05.2006 |
Auch; nur: Der Beklagte kann nicht die Zustimmung zur Ausfolgung des dem Kläger so gebührenden Teiles mit der Begründung verweigern, daß ihm obligatorische - wenn auch aus dem Miteigentumsverhältnis entstandene - Forderungen gegen den Kläger zustünde. (T2); Beisatz: Da wie schon die Klage nach der vor In-Kraft-Treten der EO-Novelle 2000 geltenden Rechtslage auch nunmehr der Antrag im Verteilungsverfahren auf Einwilligung in die Ausfolgung des vom Betreibenden beanspruchten Teils aus dem Meistbot gerichtet ist, also kein echter Geldanspruch geltend gemacht wird und das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Gericht, bei dem das Meistbot erliegt, als öffentlich-rechtlich qualifiziert wird, kann von keinem der vormaligen Miteigentümer mit Gegenforderungen aufgerechnet werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0010OB00574_7900000_003
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