OGH 1Ob574/79 (RS0004497)

OGH1Ob574/7918.4.1979

Rechtssatz

Da das Verfahren nach § 352 EO den Regeln der freiwilligen Versteigerung unterliegt, erfolgt der Eigentumserwerb des Erstehers nicht auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes, sondern wie bei einem Kauf im Sinne des Privatrechtes.

Normen

EO §352

1 Ob 574/79OGH18.04.1979

Veröff: SZ 52/61 = RZ 1980/2 S 36

1 Ob 528/81OGH29.04.1981
3 Ob 100/86OGH10.01.1988
1 Ob 523/90OGH20.06.1990
3 Ob 56/92OGH27.05.1992

Beisatz: Ist daran ein Pflegebefohlener beteiligt, so setzt die Eintragung im Grundbuch wie bei jedem anderen Kaufvertrag gemäß § 154 Abs 3 ABGB voraus, dass das Rechtsgeschäft vom Pflegschaftsgericht genehmigt wird. (T1) Veröff: SZ 65/99

3 Ob 231/00tOGH25.04.2001

Auch; Beisatz: Hier: Rechtslage vor EO-Nov 2000. (T2); Veröff: SZ 74/73

3 Ob 178/03bOGH26.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Offen gelassen wurde, ob nach der nunmehr geltenden Rechtslage (EO-Nov 2000), wonach auch bei der Zivilteilung der Eigentumserwerb durch Zuschlag erfolgt, nicht in jedem Fall der Zuschlag allfällige Belastungsverbote und Veräußerungsverbote unwirksam macht. (T3)

5 Ob 95/09wOGH09.06.2009

Vgl aber; Beisatz: Seit der EO-Novelle 2000 gelten für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft nunmehr im Wesentlichen die Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus §§ 352 bis 352c EO ergebenden Abweichungen. Anders als nach früherer ständiger Rechtsprechung erwirbt der Ersteher nun originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum. (T4); Bem: So schon 3 Ob 178/03b. (T5)

3 Ob 112/12kOGH08.08.2012

Vgl aber; Auch Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0010OB00574_7900000_004

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