Rechtssatz
Nicht nur die Geltendmachung von Willensmängel des Erblassers, sondern auch die Geltendmachung einer Beschränkung der freien letztwilligen Verfügungsmacht des Erblassers durch einen vorangegangenen Erbvertrag fällt unter den in § 1487 ABGB gebrauchten Begriff "eine Erklärung des letzten Willens umstoßen". Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der ersten Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung.
4 Ob 602/79 | OGH | 29.01.1980 |
Auch; Beisatz: Behaupteter Mangel der Testierfähigkeit. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19790404_OGH0002_0060OB00766_7800000_005
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