OGH 5Ob549/79 (RS0032730)

OGH5Ob549/793.4.1979

Rechtssatz

Beim gespaltenen Mietverhältnis bleibt der ursprüngliche Mieter aus dem Mietverhältnis allein berechtigt und verpflichtet; er ist für die Aufkündigung und für alle Klagen aus dem Mietverhältnis passiv legitimiert.

Normen

ABGB §1393 Ca
ABGB §1393 Cb
ABGB §1393 Ce
MG §19 Abs2 Z10 C
MRG §30 Abs2 Z4 C

5 Ob 549/79OGH03.04.1979
7 Ob 662/86OGH26.11.1986

Auch; nur: Beim gespaltenen Mietverhältnis bleibt der ursprüngliche Mieter aus dem Mietverhältnis allein berechtigt und verpflichtet. (T1) Veröff: JBl 1987,250 = MietSlg 38/51

8 Ob 567/88OGH27.10.1988

Auch; nur T1; Beisatz: Ein derart "gespaltenes" Mietrechtsverhältnis ist bei Unternehmensverpachtung auch im Geltungsbereich des MRG zulässig. (T2)

6 Ob 61/05xOGH06.10.2005

Auch; Beisatz: Hier: Die Unternehmensnachfolge führt hinsichtlich der gepachteten Grundstücke zu einem „gespaltenen Schuldverhältnis". Ohne Zustimmung des Bestandgebers zur Abtretung der Bestandrechte wird kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Bestandgeber begründet. Bestandnehmer bleibt der ursprüngliche Vertragspartner. (T3); Beisatz: In einem solchen Fall kann der Bestandgeber während der Dauer des Bestandverhältnisses gegen den Dritten, der seine Rechte vom Bestandnehmer ableitet und die Bestandsache somit nicht titellos benützt, nicht unmittelbar vorgehen, ihn insbesondere nicht kündigen oder auf Räumung klagen. (T4)

2 Ob 164/12zOGH29.08.2013

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19790403_OGH0002_0050OB00549_7900000_001

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