OGH 1Ob8/79 (RS0019884)

OGH1Ob8/7930.3.1979

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen Ansprüchen nach §§ 1041 und 1042 ABGB liegt darin, daß im ersteren Fall dem Bereicherten ein weiterer Vermögenswert zufließt, wogegen im letzteren Fall ihm die Erfüllung einer Verbindlichkeit abgenommen wird.

Normen

ABGB §1041 A1
ABGB §1042 A

1 Ob 8/79OGH30.03.1979
2 Ob 114/03hOGH12.06.2003

Dokumentnummer

JJR_19790330_OGH0002_0010OB00008_7900000_001

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